AGB

1. Grundsätze

Sämtliche gärtnerische Arbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgabe der Bestimmungen der geltenden Friedhofsordnung und nach den fachlichen Grundsätzen der Bundesfachgruppe Friedhofsgärtnerei des Zentralverbandes Gartenbau ausgeführt. Veränderungen der Grabstätte, insbesondere das Absinken der Erde oder das Umstürzen der Grabsteine, führen in keinem Falle zu Gewährleistungsansprüchen; es sei denn, die Schäden sind auf grobfahrlässiges Verhalten des Friedhofsgärtners zurückzuführen.

2. Bepflanzung

Jahreszeitlich bedingte Bepflanzungen und Pflanzungen von Dauergrün werden ausgeführt, wann und wie es die Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall gestatten bzw. erfordern. Eine Gewähr für das Anwachsen wird nur übernommen, wenn gemeinsam mit dem Bepflanzungsauftrag der Auftrag zur Grabpflege erteilt wird.

3. Grabpflege

Die Grabpflege wird mit gärtnerischer Sorgfalt ausgeführt. Die gärtnerische Pflege umfasst: In regelmäßigen Abständen das Säubern und Abräumen der Grabflächen, Freihalten von Unkraut, Schnitt der Pflanzen nach fachlichen Gesichtspunkten, lockern der Erdfläche, Begießen soweit ortsüblich und fachlich erforderlich. Es kann aber auch im Rahmen des Pflegevertrages nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund besonderer Witterungsumstände oder Wildeinwirkungen zu Schäden an den Pflanzen kommt, solche Schäden stellen keine Mängel unserer Leistungen dar. Arbeiten an Grabsteinen und der Steineinfassungen (Steinreinigung, Neuverlegung, etc.) gehören nicht zur Grabpflege (gesonderte Abmachungen erforderlich, schriftlich).

4. Bepflanzen und Grabpflege

Sofern keine bestimmten Pflanzen vereinbart sind, wählen wir für die Grabstelle geeignete, jahreszeittypische Pflanzen in mittlerer Art und Güte aus. Die Bepflanzung wird nach gärtnerischen Gesichtspunkten durchgeführt. Die Bepflanzung wird von uns einmalig nach der Bepflanzung gegossen, ausser es besteht ein schriftlicher Pflegevertrag. Sofern Bepflanzungen im Rahmen eines Jahrespflegevertrages regelmässig vorzunehmen sind, sind diese jeweils innerhalb des im Vertrag vorgesehenen Zeitrahmens durchzuführen.

5. Laufzeit des Vertrages

Sofern der Vertrag nicht für eine einzelne Leistung geschlossen wurde, läuft der Vertrag jeweils über ein Jahr. Beginnt der Vertrag innerhalb eines Jahres, läuft er bis zum Ende des folgenden Jahres.

6. Sonderleistungen

Folgende Leistungen werden auf besonderen Auftrag hin ausgeführt und gesondert in Rechnung gestellt; Abfahren nicht benötigter Erde, Auffüllen der Grabstätte;, Lieferung von Pflanzenerde und Bodenverbesserungsmittel, Verlegen von Trittplatten, Winterschutz von Pflanzen, Arbeiten anlässlich von Bestattungen (Transport von Grabschmuck, Trauergebinden), sonstige Arbeiten die nicht zu den üblichen Pflegearbeiten gehören (Heckenschnitt – Schädlingsbekämpfung), vorübergehendes entfernen von Pflanzen auf Wunsch des Auftraggebers oder auf Anordnung der Friedhofsverwaltung.

7. Gewährleistung

Eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers beschränkt sich auf kostenlosen Erstaz. Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Dürre, Frost, Hagel, Sturm, schweren Regen, Wild, tierische, pflanzliche Schädlinge, sowie Vandalismus) entstehen, erfolgen nicht, dasselbe gilt für Schäden, die z.B. durch ungünstige örtliche Lagen der Grabstätten (schattige Lage, hohe Bäume, mangelhafte Böden, die einen gesunden Anwuchs der Pflanzen in Frage stellen) bedingt und vorhersehbar sind und dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn zur Kenntniss gegeben werden. Grabvasen, Tonschalen und ähnliches werden auf dem Grab belassen, eine Haftung dafür erfolgt nicht. Wird keine Abnahme unserer Leistungen verlangt, gilt die Leistung als angenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach der Bepflanzung.

8. Berechnung/Zahlungsweise

Der Auftraggeber ist zugleich Zahlungspflichtiger außer ein Dritter übernimmt die Zahlungen. Dies muss jedoch schriftlich bestätigt werden. Die Grabpflege und Bepflanzung wird je nach Vereinbarung, in 1,2 oder 3 Abrechnungen pro Kalenderjahr in Rechnung gestellt, wobei die erste Abrechnung im Frühjahr, die zweite zur Jahresmitte und die dritte zu Allerheiligen erstellt wird. Die Rechnungen sind sofort nach Erteilung ohne Skonto oder Portoabzug zu begleichen.

9. Erfüllungsort Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Leistungen bzw. Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Konstanz.